...Corona - Virus... Eigenständig Leitfaden Bekanntmachung Prof. Sucharit Bhakdi font size="+1">Bekanntmachung: Die in Rede stehende Verletzung von Art. 10 LV wöge weit weniger schwer als die des Rechts auf Leben und Unversehrtheit aus Art. 8 Abs. 1 LV der potenziell betroffenen Dritten. Zudem bewertet das Verfassungsgericht einen möglichen Eingriff in Art. 10 LV als von relativ geringer Intensität. Soweit sich die Maskenpflicht für einzelne Personen aus individuellen Gründen gesundheitlich belastend darstellen und in der Folge als Eingriff in ihre eigene körperliche Unversehrtheit nach Art. 8 Abs. 1 LV angesehen werden könnte, sind diese Personen bereits gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-EindV von der Tragepflicht ausgenommen. Ferner sind auch die Belange von Personen gewahrt, die wegen ihrer eigenen oder der Gehörlosigkeit oder Schwerhörigkeit ihres Gegenübers zur Kommunikation darauf angewiesen sind, den Mund ihres Gegenübers sehen zu können (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus der örtlich begrenzten Maskenpflicht bleibende, irreversible Folgen für ihre Adressaten folgen könnten. (Quelle: Verfassugsgericht Brandenburg) |